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Ich habe einen interessanten Artikel im Netz gefunden, er ist schon etwas älter und sehr lang, aber sehr informativ über das Thema "Stalking".
Leider nur in Deutsch, sowas brauchen wir noch in Englisch.
Vielleicht mag ihn jemand lesen, die Rechtslage hat sich inzwischen aber leicht geändert.
Vom englischen "to stalk" (= anpirschen bei der Jagd) kommend, versteht man unter [extern] "Stalking" weithin das beobachten, hartnäckige Nachstellen, Verfolgen und Überwachen des Opfers, die häufige "demonstrative" Anwesenheit des Täters an Orten, wo sich dieses Opfer aufhält, nebst unerwünschten Versuchen von Kontaktaufnahmen aller Art, insbesondere mit Mittel der Fernkommunikation (meist: Telefon, SMS, Mail, Fax). Kurz und knapp lässt sich dies als "Belästigung" durch hartnäckiges Nachstellen oder Verfolgen gegen den Willen der Betroffenen oder des Betroffenen bezeichnen.
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3. Internetstalking
Das für das Stalking typische Nachstellen, Verfolgen und Bedrängen vollzieht sich in den Medien des Internets wesentlich greifbarer als unter Umständen in der nicht virtuellen Lebenswelt. Wer Äußerungen auf Websites einer Webpage platziert, macht diesen Text – sofern keine Zugangsbeschränkungen bestehen – für die weite Netzöffentlichkeit potentiell abrufbar und im Regelfall über Suchmaschinen erreichbar. Dies gilt auch für das Einstellen eines Bildnisses, in welcher Form auch immer. Es gilt in besonders praxisrelevanter Weise für das Einstellen von Postings in Internetdiskussionsforen, aber auch für Chatrooms und Mailinglisten, die allerdings kein direktes Platzieren von Bildnissen erlauben, sofern dies nicht per Hyperlink geschieht. Denkbar ist auch das Einbinden von Informationen der Betroffenen selbst im Kontext eines persönlichkeitsrechtsverletzenden Textes durch Hyperlink. Der Angriff auf die Person – sofern zurechenbar – ist damit meist dokumentierbar. Das wirklich entscheidende Problem liegt auf einer rechtstatsächlichen Ebene und stellt sich als Identifikationsproblem dar (s. III. 2.).
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Viele Stalking-Täter sind ein Fall für die Psychiatrie und damit in äußerst schwerwiegenden Fällen mit akuter Gefährdungsperspektive für Opfer nach schweren Straftaten unter Umständen auch ein Thema für das strafrechtliche Unterbringungsrecht nach § 63 StGB in geeigneten Fällen.
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Darüber hinaus kann eine Ordnungsbehörde nach den Vorschriften über die Psychischkrankengesetze der Länder bei Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die von dem Stalker ausgeht, die Einweisung in eine geschlossene psychiatrische Klinik erwirken, wovon allerdings wegen der hohen grundgesetzlichen Hürden als Freiheitsentziehung mit guten Gründen sehr zurückhaltend Gebrauch gemacht wird.
Es besteht auch die Möglichkeit, gegen hartnäckige Stalker die Durchführung eines betreuungsrechtlichen Verfahrens nach § 1896 BGB in Fällen psychischer Erkrankungen wie Psychosen von Amts wegen anzuregen, um auf diese Weise ggf. zu einer Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik unter den Voraussetzungen des § 1906 BGB mit §§ 70 ff FGG zu gelangen. Geht eine solche Anregung ein, muss ein Betreuungsrichter beim zuständigen Vormundschaftsgericht dem von Amts wegen aufgrund des in der freiwilligen Gerichtsbarkeit bestehenden Amtsermittlungsgrundsatzes nachgehen. Solche Verfahren können für Stalker "härteren Kalibers" sehr unangenehm werden.
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III. Stalking in den Medien der Internets
1. Verwerten von Informationen aus dem Internet
Insbesondere das WWW ist eine Informationswüste, chaotisch organisiert, letztlich nur durch Suchmaschinen strukturierbar. Die Kontaktanbahnung via Internet ist seit längerem in Mode. Die verschiedenen Funktionsweisen des Netzes konvergieren ohnehin. Ganze Chatrooms und Diskussionsforen sind voll von "Kontaktsüchtigen" und Homepages sind mitunter äußerst "geschwätzig".
Eine Möglichkeit, Informationen über sich preiszugeben ist die Präsentation einer eigenen Webpage, ggf. auch mit Bildern, ganz "privat" (nach [extern] Auffassung des Verfassers gibt es im Internet keine "Privatheit", solange keine Zugangsbeschränkungen bestehen) oder auch zu Marketingzwecken geschäftlich. Das Bild gefällt, die restlichen Daten auch. Eine Stalkerin oder ein Stalker – ggf. mit sadistischen Neigungen – hängt sich dran und bestückt entweder das Gästebuch – soweit vorhanden – oder den E-Mail-Account mit "Liebesgrüßen". Das eine lässt sich löschen, was durchaus lästig werden kann, das andere sich filtern, aber Mailadressen sind schnell gewechselt und Filter veralten schnell.
Inzwischen hat der Internetstalker als "Liebesbeweis" eine Homepage ins Netz gestellt, ggf. mit einem an den Namen der Betreffenden erinnernden oder damit sogar identischen Domainname, ggf. mit per Inlinelinking vom Server des Opfers eingebundenen Fotos des Opfers, sie betreffenden Texten, Aufforderungen sie anzurufen, weiteren persönlichen Daten, die inzwischen ausgespäht wurden und einiges mehr. Dies ist nur ein Extrembeispiel, dass aber Elemente immer wiederkehrender Stalking-Handlungen aus der Netzpraxis enthält.
Der Gedanke an eine Unterlassungsverfügung wegen Namensrechts- und Persönlichkeitsrechtsverletzungen liegt nahe, bedarf aber jeweils einer detaillierten Analyse der einzelnern Verstöße, der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts und produziert einen erheblichen Aufwand unter hoher psychischer Belastung. Im Worst Case ist die Homepage unter einer Top-Level-Domain gehostet, deren Recht keinem Impressumzwang unterliegt, wobei der Server sich irgendwo in Hinterasien befindet und die ggf. irgendwie auffindbare Registrierung falsch ist. In solchen Fällen ist letztlich kaum ein effektiver Rechtsschutz möglich, sofern der Stalker über profunde technische Internetkenntnisse verfügt, sofern in die Spurensuche nicht erheblicher Aufwand unter Einschaltung von Strafverfolgungsbehörden oder [extern] Netzdetektiven investiert wird. Informationen im Netz können in hohem Grade missbraucht werden, auch und gerade, wenn es sich um "private" Informationen handelt. Man sollte sich daher gut überlegen, welche Informationen über sich, man öffentlich preisgibt.
2. Internetforen
Ein potentielles Opfer gibt aus Gründen der Kontrolle der im Internet über sie verfügbaren Daten – dies sollte man in regelmäßigen Abständen vornehmen – seinen Namen, ihren Nickname oder sonst sie persönlich kennzeichnende Daten in eine der gängigen Suchmaschinen ein und siehe, man stößt auf ein Internetdiskussionsforum oder ein Weblog, in dem sich Name, Daten und Fotos wiederfinden, ggf. als [extern] Fakes in Form von Sexfotos, ein schon länger beliebtes "Spiel", um jemand öffentlich bloß zu stellen.
Die Betreffende schreibt den Forenbetreiber an und verlangt Löschung. Dieser weigert sich im Hinblick auf etwaige Privilegierungen hinsichtlich des Vorhaltens nicht eigener, sondern fremder Informationen. Eine einstweilige Verfügung muss erwirkt werden. Daraufhin unterwirft sich der Betreiber zwar und löscht, aber wenige Tage später sind die Fotos wieder im Netz, in einem anderen Forum. Es gibt schließlich genug davon.
Selbstredend wurden die Postings unter einem Nickname abgesetzt. Der Forenbetreiber gibt zwar im Idealfall die Bestandsdaten heraus. Diese enthalten aber nur die IP-Adresse und die Mail-Adresse. Bei der IP-Adresse handelt es sich oftmals um einen Proxy-Anonymizer oder um eine dynamische IP-Adresse, wie sie bei Proxyservern üblich sind (statische IP's, die eine unmittelbare Zuordnung ermöglichen sind recht selten). Es ist letztlich kein Problem, einen Webzugriff zu anonymisieren. Dies gilt über pseudo-anonyme Remailer und anonyme Remailer, wie sich von Bulk-Mailern verwendet werden, auch für den E-Mail-Verkehr. Der Weg zu den Daten führt üblicherweise wegen § 5 S.2 Teledienstedatenschutzgesetz über die vollständig überlasteten Staatsanwaltschaften und das kann dauern (mindestens ca. drei Monate).
Wiederum ein Extrembeispiel, aber es ist keineswegs selten. Es ist in den weiten Zonen des Netzes nicht leicht, den Jäger zum Gejagten zu machen, auch wenn er es verdient. Ohne weiteres kann es sich um jemand aus dem Bekanntenkreis handeln oder um einen Stalker, den man kennt und der sich im Netz tarnt: Das virtuelle Internetstalking folgt oftmals dem Stalking in der realen Lebenswelt.
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4. Beweissicherung
Die Durchsetzung zahlreicher Opferinteressen scheitert oftmals an der Beweislage. Wer betroffen ist, sollte vorhandene Beweise so umfassend wie möglich sichern. Es reicht dazu nicht aus, einfach einen Ausdruck der betreffenden Sites zu machen, sondern diese müssen auch digital gespeichert werden, idealer Weise vor Zeugen. Auch Mails dürfen keinesfalls gelöscht werden, sondern sollten auf einem digitalen Speichermedium gesichert werden.